Das Namensrecht der Ehegatten

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sollen die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) führen. Eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht aber nicht mehr. Lebenspartner können einen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen. Jeder Ehepartner behält seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Namen, wenn sie keine entsprechende Erklärung abgeben. Wollen sie dagegen einen gemeinsamen Namen führen, so sollen sie diese Erklärung bei der Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten abgeben. Sie kann jedoch auch zu einem späteren Zeitpunkt, dann aber nur in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden. Der gemeinsame Ehename kann nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch der durch eine frühere Ehe erworbene Name sein. Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann durch Erklärung seinen Geburtsnamen oder den bei Eheschließung geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dagegen ist die Wahl eines Doppelnamens als gemeinsamer Ehename ausgeschlossen. Will ein Ehepartner nach der Scheidung oder dem Tod des anderen Ehepartners den Ehenamen nicht behalten, hat er die Möglichkeit, vor dem Standesbeamten eine Erklärung abzugeben, um seinen Geburtsnamen oder seinen vor der Ehe geführten Namen wieder anzunehmen.

Bei einer Eheschließung zwischen zwei deutschen Ehepartnern im Ausland bleibt es in der Regel bei getrennten Namen. Zur Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens bedarf es einer entsprechenden Erklärung vor der Rechts- und Konsulabteilung der Deutschen Botschaft, die diese wiederum an das zuständige deutsche Standesamt weiterleitet.

Bei einer Eheschließung zwischen einem deutschen und einem nichtdeutschen Ehepartner im Ausland richtet sich das Namensrecht nach dem jeweiligen Heimatrecht. Dem Ehepaar ist es jedoch möglich, vor dem zuständigen deutschen Standesamt zu wählen, ob sich die Namensführung nach deutschem oder nach ausländischem Heimatrecht des einen Ehepartners richten soll. Wird das deutsche Namensrecht gewählt, können die Ehepartner (weiterhin) getrennte Namen führen oder einen gemeinsamen Namen wählen. Erfolgt dagegen keine Rechtswahl, führen sie getrennte Namen.

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