Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch Gerichtsurteil des Familiengerichts aufgehoben, wobei Aufhebung und Folgen zum großen Teil denen einer Scheidung entsprechen. Es gibt die Aufhebung nach einjähriger Trennungszeit und beiderseitigem Einverständnis, nach Ablauf eines Trennungsjahres und Prüfung der Zerrüttung durch das Gericht, nach dreijähriger Trennungszeit und bei unzumutbarer Härte ohne Trennungszeit.

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