Adoption

Der Gesetzgeber spricht von der „Annahme als Kind“, geläufiger ist der Begriff „Adoption“. In Deutschland kommt eine Adoption ausschließlich durch einen gerichtlichen Beschluss des Familiengerichts und nicht – wie in einigen Staaten – durch Vertrag zustande (§ 1752 BGB). Durch diesen Rechtsakt wird zwischen Adoptiertem und dem Adoptierenden ein Eltern-Kind-Verhältnis begründet. Man unterscheidet zwischen der Adoption von Minderjährigen und Volljährigen. Die Annahme eines Volljährigen kann in bestimmten Fällen auch mit den Rechtsfolgen der Minderjährigenadoption durchgeführt werden. Man spricht dann von einer Volljährigenadoption mit starken Wirkungen.

Erfahren Sie hier mehr zu den einzelnen Adoptionsmöglichkeiten:

Adoption von Minderjährigen

Adoption von Volljährigen

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